I. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
II. Gegenleistung
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts VII gelten entsprechend.
III. Zahlung
Sofern nicht zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Bei Bereitstellung von außergewöhnlich großen Rohmaterialmengen (z.B. Farben, Folien, Aluminium, Lacken oder andere Mittel) oder Vorleistungen kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einen Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.3 nicht nachgekommen ist.
Bei Änderungen von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsabschluss kann jeder Verhandlungspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Alle vom Auftragnehmer angebotenen Preise sind unverbindlich, wenn zwischen dem Tag des Angebotes oder Vertragsabschlusses und demjenigen der Lieferung mehr als 4 Monate verstrichen sind.
IV. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn der Auftraggeber einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbedingter Mahnung keine Zahlung leistet. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hiermit nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zuerst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Ersatz für entgangenen Gewinn kann der Auftraggeber nicht geltend machen.
Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem des Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen bleiben unberührt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Soweit das Eigentum an solchen Sachen gemäß §§ 946 bis 950 BGB durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung untergeht, stehen die aus dem Rechtsverlust erwachsenen Ansprüche gemäß § 951 BGB dem Auftragnehmer zu.
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Reinzeichnungen, Pausen, Manuskripten, Mustern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
VI. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Musterfreigabe bzw. Druckfreigabe an den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt auch für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Vom Auftraggeber überlassene Fertigungsunterlagen können vom Auftragnehmer nicht auf Richtigkeit bzw. Vollständigkeit überprüft werden. Die Sorgfaltspflicht für die Richtigkeit dieser Unterlagen trifft den Auftraggeber.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Wird bei bereits eingebauten Teilen vom Auftraggeber ein Mangel entdeckt, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die Kosten des Ausbaus und nochmaligen Einbaus aufbürden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Diese Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer bzw. seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Haftung bei Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Erzeugnissen: Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
5. Gewährleistungsansprüche können nur vom direkten Auftraggeber geltend gemacht werden und sind nicht abtretbar.
6. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, außer wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7. Farbabweichungen bei Reproduktionen: Geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck sind nicht beanstandbar.
8. Haftung für Abweichungen in der Beschaffenheit von Materialien ist auf die Höhe der eigenen Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Zulieferer begrenzt.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage sind nicht beanstandbar.
10. Der Auftragnehmer haftet nur für Lichtechtheit und Veränderlichkeit der Farben, Lacke und Bronzen, soweit Mängel bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
11. Der Auftragnehmer haftet nicht für geringe Schwankungen bei Glanzgrad, Struktur und Farbton innerhalb verschiedener Losgrößen.
VII. Verwahren und Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Gegenstände werden bis zur Auslieferung pfleglich behandelt. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Beschädigungen.
Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Versicherung dieser Gegenstände.
VIII. Eigentum, Urheberrecht
Alle vom Auftragnehmer eingesetzten Betriebsgegenstände, wie Filme, Siebe, Programme, Stanzformen, Stempel und Lehren, bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber haftet, wenn durch die Ausführung des Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
IX. Impressum
Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Auftraggebers auf den Vertragserzeugnissen auf seine Firma hinweisen. Eine Verweigerung dieser Zustimmung ist nur bei überwiegendem Interesse des Auftraggebers zulässig.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn beide Parteien Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand: 20.12.2013, thurm GmbH